Mehr Infos Skip to main content

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

von Spotstone United e.U., im Folgenden kurz Spotstone genannt.

1. GELTUNG

1.1. VERTRAGSGRUNDLAGEN

Spotstone schließt ihre Verträge und erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage ihrer schriftlichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger in das Angebot einbezogener Beschreibungen von Waren oder Dienstleistungen (z.B. individuelle Pflichtenhefte oder allgemeine Produktfolder), Preislisten sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Beschreibungen von Waren oder Dienstleistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit diese nicht bloß projektspezifisch sind (z.B. individuelles Pflichtenheft) für alle Rechtsbeziehungen zwischen Spotstone und dem Auftraggeber und liegen sohin ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen Spotstone und dem jeweiligen Auftraggeber in der jeweils aktuellsten Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.2. ZUKÜNFTIGE ÄNDERUNGEN

Änderungen der Beschreibungen von Waren oder Dienstleistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Spotstone werden dem Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn Unternehmer nicht binnen zwei und Konsumenten nicht binnen vier Wochen widersprechen. Ab Gültigkeit der neuen Vereinbarung gelten die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle anderen noch laufenden Verträge.

1.3. ZUSATZVEREINBARUNGEN

Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt gegenüber Unternehmern auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

1.4. VERTRAGSBESTANDTEILE VON SEITEN DES AUFTRAGGEBERS

Von Seiten des Auftraggebers kommende Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt, wie Lastenhefte, werden selbst bei Kenntnis von Spotstone nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von Spotstone in das Angebot integriert oder von Spotstone zum Beispiel durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiert werden.

Von Seiten des Auftraggebers kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von Spotstone nur dann wirksam, wenn diese von Spotstone mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht Spotstone der Einbeziehung von rechtsgestaltenden Elementen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, des Auftraggebers ausdrücklich.

Die bloße Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt des Auftraggebers durch Spotstone bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten des Auftraggebers, selbst wenn diese Vorgaben rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z.B. „Es gelten unsere AGB.“).

1.5. VORGEHEN BEI WIDERSPRÜCHEN

Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Beschreibungen von Waren oder Dienstleistungen (projektspezifische Unterlagen, allgemeine Unterlagen), etwaigen Preislisten und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Spotstone gelten diese in der genannten Reihenfolge. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab.

Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen von Spotstone und von Vertragselementen des Auftraggebers gehen alle Vertragselemente von Spotstone vor.

1.6. VORGEHEN BEI UNWIRKSAMKEIT

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so ist unwirksame Bestimmung bei Verträgen mit Unternehmern durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. VERTRAGSABSCHLUSS UND -LAUFZEIT

2.1. ANGEBOT DURCH SPOTSTONE

Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von Spotstone an den Auftraggeber. Die Angebote von Spotstone sind freibleibend und unverbindlich. Erteilt der Auftraggeber einen Auftrag, so ist der Auftraggeber an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei Spotstone gebunden.

2.2. ANGEBOT DURCH DEN AUFTRAGGEBER

Erteilt der Auftraggeber ausnahmsweise unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von Spotstone (z.B. bei Zusatzaufträgen in laufenden Geschäftsbeziehungen), einen Auftrag an Spotstone, so sind Unternehmer an diesen zwei Wochen, Konsumenten eine Woche ab dessen Zugang bei Spotstone gebunden.

2.3. ANNAHME DURCH SPOTSTONE

Der Vertrag kommt daher immer erst durch die schriftliche Annahme des Auftrags durch Spotstone zustande.

Die Annahme hat grundsätzlich in Schriftform, z.B. durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass Spotstone z.B. durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass Spotstone den Auftrag annimmt.

Eine bloße Bestätigung des Zugangs des Auftrages, z.B. in Form einer Zugangsbestätigung eines Webshops, stellt noch keine Auftragsannahme dar.

2.4. VERTRAGSLAUFZEIT

Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung einer etwaigen Mindestlaufzeit und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Kalenderhalbjahr kündbar.

3. LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGSABWICKLUNG UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

3.1. ERFÜLLUNGSORT

Erfüllungsort ist der Sitz von Spotstone.

3.2. LEISTUNGSUMFANG

Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von Spotstone. Nicht in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z.B. Präsentationsunterlagen, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung. Spotstone leistet ausschließlich gegenüber Konsumenten für öffentliche Äußerungen durch Spotstone oder durch den Hersteller gewähr, es sei denn, dass Spotstone diese öffentlichen Äußerungen nicht kannte, nicht kennen musste, oder diese Äußerungen vor Abschlusses des Vertrages berichtigt wurden oder der Vertragsabschluss durch diese Äußerungen nicht beeinflusst wurde.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen und auf Vollständigkeit zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können insbesondere zur Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen.

3.3. FACHGERECHTE LEISTUNG

Soweit die schriftliche Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet Spotstone eine fachgerechte Ausführung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat Spotstone bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.

3.4. AUSTAUSCHBARE LEISTUNGEN

Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist Spotstone berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen.

3.5. FREMDLEISTUNGEN

Spotstone ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder sich bei der Erbringung der Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen (Fremdleistung).

3.6. VEREINBARTE FREMDLEISTUNGEN

Im Fall, dass die Erbringung einer Leistung als Fremdleistung mit dem Auftraggeber vereinbart ist (vereinbarte Fremdleistung), ist Spotstone berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen.

Unabhängig von der gewählten Form der Beauftragung sind bei vereinbarten Fremdleistungen die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von Spotstone. Spotstone haftet daher nur für das Auswahlverschulden. Wird der Dritte auf Anregung des Auftraggebers herangezogen, dann haftet Spotstone überhaupt nicht für den Dritten.

Soweit bei vereinbarten Fremdleistungen für diese Fremdleistungen zwischen Spotstone und dem Auftraggeber keine besonderen Leistungsbeschreibungen bzw. Vertragsinhalte vereinbart wurden, gilt für den Auftraggeber im Fall der Beauftragung des Dritten im Namen von Spotstone die Leistungsbeschreibung des Dritten, im Fall der Beauftragung im Namen des Auftraggebers der gesamte Inhalt des Vertrages des Dritten.

Spotstone ist nicht verpflichtet, die Vertragsbedingungen von Dritten, welche vereinbarte Fremdleistungen erbringen, zu überprüfen. Dies ist Aufgabe des Auftraggebers.

Der Auftraggeber ist in Kenntnis, dass viele Fremdleistungen nur zu standardisierten, nicht beeinflussbaren Bedingungen in Anspruch genommen werden können, oft ausländisches Recht und Gerichtsstand vorsehen sowie unvorhersehbaren und unabwendbaren Änderungen unterliegen können.

Spotstone hat lediglich die Leistungsbeschreibung auf Tauglichkeit zu prüfen. Wird der Dritte auf Anregung des Auftraggebers herangezogen, dann hat der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung selbst zu prüfen.

Soweit die Laufzeit vereinbarter Fremdleistungen vereinbarungsgemäß über die Laufzeit des Vertrages zwischen Spotstone und dem Auftraggeber hinausgeht, hat der Auftraggeber bei im Namen bzw. auf Rechnung von Spotstone beauftragten Fremdleistungen nach Ende der Laufzeit des Vertrages zwischen Spotstone und dem Auftraggeber einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.

3.7. TEILBARE LEISTUNGEN

Bei teilbaren Leistungen ist Spotstone berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

3.8. VERFALL

Der Auftraggeber hat alle bei Spotstone bestellten oder Spotstone zur Bearbeitung übergebenen Leistungen fristgerecht abzuholen. Für den Fall, dass die Abholung nicht fristgerecht erfolgt, ist Spotstone berechtigt, Lagerkosten zu verrechnen sowie die Leistungen bei Verträgen mit Unternehmern nach drei Monaten und bei Verträgen mit Konsumenten nach sechs Monaten zu entsorgen und die Entsorgungskosten zu verrechnen.

3.9. TERMINE UND FRISTEN

Von Spotstone angegebene Termine oder Fristen zur Lieferung von Leistungen oder Waren sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

3.10. UNVORHERSEHBARE ODER UNABWENDBARE EREIGNISSE

Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für Spotstone unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei Spotstone oder ihren Auftragnehmern – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat Spotstone den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

3.11. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

Der Auftraggeber hat Spotstone unverzüglich, ohne Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch Spotstone erforderlich sind.

Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Projektkoordination, die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen.

Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch Spotstone bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen.

Der Auftraggeber hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den Spotstone dadurch entstehenden Mehraufwand. Sofern Spotstone aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist Spotstone unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, die Ausführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen für andere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den Auftraggeber, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben.

Wird Spotstone von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber Spotstone zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.

3.12. EINGRIFFE DES AUFTRAGGEBERS

Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von Spotstone eingreift und  Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von Spotstone, z.B. zur Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzuordnung, Mängelbehebung.

3.13. PRÜFPFLICHTEN VON SPOTSTONE

Spotstone haftet nur dafür, dass die von Spotstone erstellten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers).

Spotstone hat jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch Spotstone erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverletzungen, die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Verwendung (z.B. der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehen. Der Auftraggeber hat diese rechtlichen Prüfungen, insbesondere in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kennzeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlichkeits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen.

Soweit Spotstone auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung von Leistungen auch hinsichtlich anderer Rechte oder auf andere Risiken vor Auftragserteilung oder während des Auftrages nach Bekanntwerden neuer Auftragsdetails hinweist, geht die Haftung für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung hinsichtlich anderer Rechte oder für das Eingehen dieser Risiken in dem Fall, dass seitens Spotstone Aufklärungs- oder Prüfpflichten bestanden haben, auf den Auftraggeber über. Die Leistung von Spotstone gilt damit als ordnungs- und vereinbarungsgemäß erbracht.

3.14. RECHTE AN DEN LEISTUNGEN

Grundsätzlich stehen alle Rechte an den vereinbarten Leistungen Spotstone bzw. deren Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im mit Spotstone vereinbarten bzw. von den Lizenzgebern vordefinierten Umfang zu nutzen.

Für den Fall, dass der Umfang nicht vereinbart wurde, umfasst dieser die nicht exklusive, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte (bzw. verbundene Unternehmen) beinhaltende Nutzung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen des Auftraggebers, wobei das Recht zur Bearbeitung auf das gesetzlich unverzichtbare Minimum eingeschränkt ist.

Der Auftraggeber ist in Kenntnis, dass die Leistungen von Spotstone oft auf Werken oder Leistungen Dritter mit unterschiedlichsten Lizenzbedingungen aufbauen. Der Auftraggeber hat diese Lizenzbedingungen von Leistungen oder Werken Dritter, welche Bestandteil der Leistungen oder Werke von Spotstone sind, einzuhalten.

3.15. RECHT AUF DAS ENDPRODUKT

Der Auftraggeber hat nur ein Recht auf die Nutzung der Leistung in der vereinbarten Form als Endprodukt, nicht jedoch auf den Erhalt der zur Erstellung der Leistungen notwendigen Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse etc. Soweit dies nicht vereinbart wurde, hat Spotstone auch keine Verpflichtung, diese Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse usw. nach Abschluss der Arbeiten aufzubewahren.

3.16. REFERENZ

Spotstone ist berechtigt, auf allen von Spotstone für den Auftraggeber erstellten Leistungen auf Spotstone und allenfalls auf einen anderen Urheber hinzuweisen und vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittel von Spotstone Daten wie Namen und Logo des Auftraggebers, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber zu verwenden, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgelt zustehen würde.

 4. SPEZIELLE LEISTUNGSARTEN

4.1. INHALTE WIE Z.B. TEXTE, FOTOS & GRAFIKEN

Soweit die Leistungen von Spotstone die Anfertigung von Inhalten wie z.B. Texten, Fotos und Grafiken beinhaltet, gilt das Angebot jeweils nur für einen Entwurf sowie für geringfügige Abänderungen. Sollte der Entwurf trotz fachgerechter und auftragsgemäßer Ausführung den Geschmack des Auftraggebers nicht treffen, ist die Erstellung weiterer Entwürfe kostenpflichtig.

Soweit der Auftraggeber derartige Inhalte beistellt, hat dies in digitaler, weiterverarbeitbarer Qualität zu erfolgen.

4.2. DOMAINREGISTRIERUNG

Soweit die Leistungen von Spotstone die Registrierung von Domains im Namen des Auftraggebers beinhalten, erfolgt diese jeweils unter den Bedingungen des jeweiligen Providers / Registrars. Spotstone schuldet bei der Registrierung von Domains für den Auftraggeber lediglich ein entsprechendes Bemühen um die Registrierung, aber keinen Erfolg, da dieser von zahlreichen, durch Spotstone nicht beeinflussbaren, Faktoren abhängt.

4.3. HOSTING

Soweit die Leistungen von Spotstone das Hosting von Programmen oder Daten beinhalten, schuldet Spotstone keine bestimmte Ausfalls- oder Datensicherheit, sofern nicht im Einzelnen irgendwelche Ausfalls- oder Datensicherheits-Levels vereinbart sind. Eine Verfügbarkeit 99% bezogen auf das Vertragsjahr wird angestrebt.

4.4. SUCHMASCHINENOPTIMIERUNG

Soweit die Leistungen von Spotstone Maßnahmen aus dem Bereich der Suchmaschinenoptimierung beinhalten, schuldet Spotstone lediglich eine fachgerechte, zum Erreichen der vereinbarten Ziele geeignete Ausführung, haftet jedoch nicht für das Erreichen bestimmter Ziele.

4.5. SERVICE- UND WARTUNG

Soweit keine Service- und Wartungsleistungen oder ähnliches vereinbart wurden, werden diese auch nicht geschuldet. Soweit die Leistungen von Spotstone Service- und Wartungsleistungen beinhalten, schuldet Spotstone keine bestimmte Reaktionszeit, sofern nicht im Einzelnen bestimmte Reaktionszeiten vereinbart sind.

4.6. DATENSICHERUNG

Der Auftraggeber ist für die Sicherung und Sicherheit seiner Daten, insbesondere auch vor Installationsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Arbeiten durch Spotstone, verantwortlich.

4.7. REMOTE-MONITORING

Soweit Spotstone Systeme zum Remote-Monitoring der Funktionsfähigkeit der Systeme des Auftraggebers einsetzt, ohne diese Leistung in Rechnung zu stellen, haftet Spotstone für die Überwachung der Funktionsfähigkeit der Systeme nicht.

4.8. EINBINDUNG BZW. NUTZUNG FREMDER KOMPONENTEN UND SERVICES

Soweit die Leistungen von Spotstone die Einbindung bzw. Nutzung von Komponenten, Services, Plattformen oder ähnlichen Angeboten Dritter beinhaltet, schuldet Spotstone nur die Ausführung im Umfang zum Zeitpunkt der Angebotslegung. Alle späteren Änderungen sind nicht Teil des vereinbarten Leistungsumfanges, sondern werden getrennt angeboten, beauftragt und verrechnet.

Zudem schuldet Spotstone lediglich eine fachgerechte, zum Erreichen der vereinbarten Ziele geeignete Ausführung, haftet jedoch nicht für das Erreichen bestimmter Ziele, da zahlreiche Plattformen oft willkürliche Änderungen bzw. Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten vornehmen.

4.9. APP-PROGRAMMIERUNG

Soweit die Leistungen von Spotstone die Programmierung von Apps beinhalten, schuldet Spotstone nur die Ausführung anhand der zum Zeitpunkt der Angebotslegung bekannten Regeln der App-Stores bzw. eventueller zum Zeitpunkt der Angebotslegung für den angebotenen Zeitpunkt der Fertigstellung bereits fixierten Regeländerungen der App-Stores. Alle späteren Änderungen sind nicht Teil des vereinbarten Leistungsumfanges, sondern werden getrennt angeboten, beauftragt und verrechnet.

4.10. APP-PLATTFORM-KOMPATIBILITÄT

Soweit die Leistungen von Spotstone die Erstellung von Apps für Plattformen beinhalten, wird, soweit dies aufgrund der verwendeten Technik möglich ist, im Fall einer nativen App für eine bestimmte Plattform die Kompatibilität mit den zwei zum Zeitpunkt der Angebotslegung am weitest verbreiteten Versionen dieser Plattform angestrebt, im Fall einer nicht nativen App die Kompatibilität mit den zwei zum Zeitpunkt der Angebotslegung am weitesten verbreiteten Plattformen, dabei wiederum den je zwei am weitest verbreiteten Versionen angestrebt.

4.11. CROSS-BROWSER-KOMPATIBILITÄT

Soweit die Leistungen von Spotstone die Erstellung von Webanwendungen beinhaltet, wird, soweit dies aufgrund der verwendeten Technik möglich ist, eine Kompatibilität mit jenen Webbrowserversionen angestrebt, welche zum Zeitpunkt des Beginns der Auftragsausführung einen Marktanteil von mindestens 5% aufweisen.

4.12. DRUCK

Soweit die Leistungen von Spotstone die Erstellung von Druckwerken beinhalten, hat der Auftraggeber Druckdaten zu liefern, die den Anforderungen von Spotstone entsprechen.

Der Auftraggeber hat technisch bedingte und branchenübliche Abweichungen bei der Farbe und dem Material zu akzeptieren, soweit keine exakten Vorgaben vereinbart wurden. Im Fall der Vereinbarung exakter Vorgaben sind die für die Erreichung dieser Vorgaben notwendigen Mehrkosten vom Auftraggeber zu ersetzen.

Mehr- und Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5 %, bei schwierigeren Arbeiten bis zu 10 % gestattet und werden anteilig unter Zugrundelegung des Fortdruckes zu verrechnet. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt.

Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden („neue Rechtschreibung“) maßgebend.

Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur nach Vereinbarung vorgelegt. Spotstone ist jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarung Korrekturabzüge vorzulegen.

5. ENTGELT

5.1. PREISE

Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von Spotstone bei Verträgen mit Unternehmern in Euro zzgl. Umsatzsteuer, bei Verträgen mit Konsumenten inkl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.

5.2. KOSTENVORANSCHLÄGE

Kostenvoranschläge von Spotstone gegenüber Unternehmern sind unverbindlich. Dasselbe gilt gegenüber Konsumenten, wenn auf die Unverbindlichkeit vor Abgabe des Kostenvoranschlages ausdrücklich hingewiesen wurde.

Wenn nach der Erteilung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15 % übersteigen, hat Spotstone den Auftraggeber auf die höheren Kosten schriftlich hinzuweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Woche nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig mit dem Widerspruch schriftlich eine kostengünstigere Alternative bekannt gibt. Im Fall einer Kostenüberschreitung bis 15 % ist kein gesonderter Hinweis erforderlich. Diese Kostenüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

5.3. ZUSATZLEISTUNGEN

Alle Leistungen von Spotstone, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, wie insbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen, werden gesondert entlohnt.

5.4. KOSTENVORSCHUSS

Spotstone ist berechtigt, Kostenvorschüsse zur Deckung des eigenen Aufwandes zu verlangen.

5.5. TEILLEISTUNGEN

Spotstone ist berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen.

5.6. UNGERECHTFERTIGTER RÜCKTRITT

Für den Fall, dass der Unternehmer von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von Spotstone ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt Spotstone trotzdem das vereinbarte Honorar. Spotstone muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen von Waren und Fremdleistungen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn Spotstone aus einem in der Sphäre des Auftraggebers liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt.

5.7. PREISANPASSUNG

Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer ist Spotstone berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung unter Berücksichtigung von Faktoren wie Inflation, Verbraucher- und Erzeugerpreisindex, Kollektivvertragsabschlüssen, Währungsschwankungen sowie von ähnlichen, von Spotstone nicht beeinflussbaren, externen Faktoren vorzunehmen.

Auch sonst ist Spotstone berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Preisanpassung bei einzelnen Leistungen vorzunehmen, wenn sich die Kosten dieser Leistungen um mehr als 5% erhöhen, ohne dass dies von Spotstone beeinflussbar ist.

Konsumenten haben bei Vorliegen der umgekehrten Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Senkung des Entgeltes.

6. ZAHLUNG

6.1. FÄLLIGKEIT UND ZAHLBARKEIT

Die Rechnungen von Spotstone sind netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Online-Geschäften mit der Bestellung und sonst binnen 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Die Übergabe bzw. ein Versand der Waren bzw. die Ausführung sonstiger Leistungen erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung.

6.2. EIGENTUMSVORBEHALT

Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber gilt ein Eigentumsvorbehalt zugunsten von Spotstone an den von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Zinsen und Kosten als vereinbart.

Im Falle des Verzuges ist Spotstone berechtigt, ihre Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Der Auftraggeber stimmt für diesen Fall der Abholung der Waren durch Spotstone zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Spotstone bewirkt keinen Rücktritt vom Vertrag, außer Spotstone erklärt den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.

Im Fall der Weiterveräußerung der Waren durch den Auftraggeber tritt der Auftraggeber seine Forderung gegen den Käufer zum Zwecke der Sicherstellung an Spotstone ab. Spotstone ist berechtigt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.

6.3. VERBOT DER AUFRECHNUNG UND DER ZURÜCKBEHALTUNG

Unternehmer sind selbst bei konnexen Forderungen nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen von Spotstone aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von Spotstone schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten von Unternehmern ist ausgeschlossen.

6.4. ZAHLUNGSVERZUG

Für den Fall verspäteter Zahlung sind bei Verträgen mit Unternehmern die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen, zumindest jedoch 9 % per anno, bei Verträgen mit Konsumenten Zinsen in der Höhe von 9 % per anno zu bezahlen. Der Auftraggeber hat alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.

6.5. FORTGESETZTER ZAHLUNGSVERZUG

Nach erfolgloser Mahnung des Auftraggebers unter Setzung einer zumindest 7-tägigen Nachfrist kann Spotstone sämtliche, auch im Rahmen von anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen und die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Honorarforderungen vorübergehend einstellen.

Nach fruchtlosem Verstreichen einer weiteren Woche ist Spotstone berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und zusätzlich zur Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern. Damit ist Spotstone auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen einzustellen, sofern sich aus der Einstellung der Leistung Ersparnisse ergeben. In diesem Fall ist Spotstone berechtigt, die Ersparnisse mit den offenen Forderungen gegenzurechnen.

Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann Spotstone selbstverständlich auch sofort nach Ablauf der Fälligkeit Klage bei Gericht einreichen.

6.6. RATENZAHLUNG

Soweit Spotstone und der Auftraggeber eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, gilt Terminsverlust im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate als vereinbart.

 7. DATENSCHUTZ, GEHEIMHALTUNG & ABWERBEVERBOT

7.1. DATENSCHUTZ DURCH SPOTSTONE

Es gilt die Datenschutzerklärung von Spotstone.

7.2. DATENSCHUTZ DURCH DEN AUFTRAGGEBER

Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Spotstone bzw. deren betroffene Mitarbeiter durch den Auftraggeber zum Zweck der Vertragsabwicklung erfolgt auf Grundlage des bestehenden Vertragsverhältnisses sowie gesetzlicher Vorschriften.

Es besteht keine Verpflichtung zum Abschluss des Vertrages. Das Unterbleiben des Vertragsabschlusses hätte jedoch zur Folge, dass der Auftrag nicht vergeben werden kann.

Eine Weiterverarbeitung der Daten durch den Auftraggebernzu anderen Zwecken ist unzulässig.

Sämtliche Daten unterliegen der vereinbarten bzw. gesetzlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit und dem Schutz personenbezogener Daten. Eine Weitergabe der Daten von Spotstone, abgesehen von der Weitergabe an zur Vertragsabwicklung notwendige Empfänger wie Banken, Steuerberater, Rechtsanwälte, Versanddienstleister etc., ist nur aufgrund gesetzlicher Grundlage bzw. mit Einwilligung von Spotstone zulässig.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Daten von Spotstone zum Zweck der Dokumentation und der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen bis zu maximal dreißig Jahre nach Abschluss der Aufträge zu speichern.

7.3. GEHEIMHALTUNG

Der Auftraggeber hat alle ihm bekannten geheimhaltungswürdigen Informationen über Spotstone, deren Projekte und deren andere Auftraggeber geheim zu halten und darf diese auch nicht für sich selbst verwerten. Diese Vereinbarung hat auch über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.

7.4. ABWERBEVERBOT

Der Auftraggeber darf keine anderen Auftraggeber oder Mitarbeiter von Spotstone abwerben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.

8. HAFTUNG

8.1. GEFAHRENÜBERGANG

Beim Versand von Waren an Unternehmer geht die Gefahr immer auf den Auftraggeber über, sobald Spotstone die Waren an das Beförderungsunternehmen übergeben hat. Der Versand von Waren erfolgt grundsätzlich nicht versichert, sofern der Auftraggeber nicht auf seine Kosten Spotstone mit der Versicherung der Waren beauftragt hat.

8.2. RÜGEVERPFLICHTUNG DES UNTERNEHMERS

Ist der Auftraggeber Unternehmer, hat dieser nach Anforderung einer Zwischenabnahme durch Spotstone, nach Übergabe und nach Aufnahme des Echtbetriebs die übergebenen bzw. abzunehmenden Leistungen spätestens binnen 14 Tagen jedenfalls schriftlich abzunehmen („freizugeben“) oder allfällige Mängel bzw. Schäden schriftlich zu rügen.

Im Fall einer Zwischenabnahme kann die Weiterarbeit durch Spotstone erst nach erfolgter Zwischenabnahme / „Freigabe“ erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme bzw. Rüge gelten die Leistungen automatisch als vom Auftraggeber abgenommen.

Verdeckte Mängel bzw. Schäden, die erst nach Ablauf von 14 Tagen, jedoch innerhalb offener Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzfristen auftreten, sind vom Unternehmer ebenfalls binnen 14 Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen.

Der Rügeverpflichtung unterliegen alle Mängel oder Schäden, welche der Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bei entsprechender Kontrolle erkennen müsste.

Die Kontrolle hat bei Zwischenabnahmen aufgrund der besonderen Bedeutung von Zwischenabnahmen zur Vermeidung von Mängeln, welche sich dann durch alle weiteren Leistungsschritte ziehen, einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Übergabe hat die Kontrolle, einer ersten, aber dennoch genauen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Aufnahme des Echtbetriebes hat die Kontrolle aufgrund der besonderen Bedeutung der Aufnahme des Echtbetriebes zur Vermeidung von Schäden während des Betriebes wiederum einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen.

Die Rüge des Auftraggebers hat den Mangel bzw. die Schäden detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben. Bei Mängeln bzw. Schäden, die nicht ständig auftreten, sind die exakten Zeiten und Rahmenbedingungen des Auftretens der Mängel oder Schäden anzuführen. Der Auftraggeber hat Spotstone alle zur Untersuchung und Behebung der Mängel bzw. Schäden erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen.

Bei nicht rechtzeitiger Rüge der Mängel durch den Auftraggeber ist die Geltendmachung von Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere von Regressansprüchen, des Auftraggebers ausgeschlossen.

8.3. GARANTIE

Soweit die von Spotstone vertriebenen Produkte über eine Herstellergarantie verfügen, ist diese Herstellergarantie direkt bei den Herstellern geltend zu machen.

Im Fall einer Garantiezusage durch Spotstone beginnt die Frist zur Geltendmachung des Garantieanspruchs mit Übergabe zu laufen. Der Garantieanspruch verjährt sechs Monate ab Kenntnis des Auftraggebers vom Eintritt des Garantiefalls, spätestens aber mit Ablauf der Garantiefrist.

Geht aus der Garantiezusage der Inhalt der Garantie nicht hervor, dann haftet Spotstone für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften.

8.4. GEWÄHRLEISTUNG

Gegenüber Unternehmern ist das Recht auf Gewährleistung auf 6 Monate und das Recht zum Gewährleistungs-Regress auf 12 Monate ab Übergabe beschränkt bzw. bei gebrauchten Waren vollständig ausgeschlossen.

Unternehmern steht das Recht auf Verbesserung oder Austausch bzw. bei nicht wesentlichen Mängeln auch auf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch auf Wandlung nach Wahl von Spotstone zu. Durch die Behebung des Mangels wird die Gewährleistungsfrist bei Unternehmern weder verlängert noch beginnt sie für den von der Mängelbehebung betroffenen Leistungsteil neu zu laufen.

8.5. IRRTUM, VERKÜRZUNG ÜBER DIE HÄLFTE

Gegenüber Unternehmern ist das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ausgeschlossen.

8.6. SCHADENERSATZ UND SONSTIGE ANSPRÜCHE

Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche, des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit diese bei Verträgen mit Unternehmern nicht auf krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bzw. bei Verträgen mit Konsumenten nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Spotstone beruhen.

Derartige Ansprüche von Unternehmern verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung.

Von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen.

8.7. BEWEISLAST

Eine Beweislastumkehr zu Lasten von Spotstone ist bei Verträgen mit Unternehmern ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen.

8.8. NACHFRIST

Im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung sind Unternehmer erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn diese Spotstone schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gewährt haben. Dies gilt auch für die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund.

8.9. VERTRAGSRÜCKTRITT

Ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber ist schriftlich, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, mittels eingeschriebenen Briefs, zu erklären.

 9. WIDERRUFSRECHT VON KONSUMENTEN & ONLINE STREITBEILEGUNG

9.1. WIDERRUFSRECHT

Konsumenten haben im Fernabsatz und bei außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Verträgen das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen.

9.2. WIDERRUFSFRIST

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage

  • im Falle eines Dienstleistungsvertrags ab dem Vertragsabschluss
  • im Falle eines Vertrages über die Lieferung von Waren ab dem Tag, an dem der Konsument oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat;
  • im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Konsument im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden, ab dem Tag an dem der Konsument oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen hat;
  • im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken, ab dem Tag, an dem der Konsument oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen hat;
  • im Falle eines Vertrags zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg, ab dem Tag, an dem der Konsument oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen hat.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Konsumenten die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

9.3. ERKLÄRUNG DES WIDERRUFS

Um das Widerrufsrecht auszuüben, müssen Konsumenten Spotstone [Spotstone United E.U., Borromäumstraße 17/19-20, A-5020 Salzburg, office@spotstone-united.com]mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Fax oder E-Mail) über ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Konsumenten können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

9.4. MUSTER-WIDERRUFS-FORMULAR

(Um den Vertrag zu widerrufen, ist bitte dieses Formular ausfüllen und zurückzusenden.)

An

Spotstone United E.U.

Borrumäumstraße 17/19-20, A-5020 Salzburg

office@spotstone-united.com

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgend

en Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

Bestellt am (*)

Erhalten am (*)

Name des/der Verbraucher(s)

Anschrift des/der Verbraucher(s)

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

Datum

(*) Unzutreffendes streichen.

9.5. FOLGEN DES WIDERRUFS

Wenn Konsumenten einen Vertrag widerrufen, hat Spotstone alle Zahlungen, die Spotstone vom Konsumenten erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Konsument eine andere Art  der Lieferung als die von Spotstone angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei Spotstone eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet Spotstone dasselbe Zahlungsmittel, das der Konsument bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Konsumenten wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Konsumenten wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Der Konsument hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem der Konsument Spotstone über den Widerruf dieses Vertrags unterrichtet, an Spotstone zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Konsument die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet.

Spotstone kann die Rückzahlung verweigern, bis Spotstone die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Konsument den Nachweis erbracht hat, dass der Konsument die Waren zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Der Konsument trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Der Konsument muss für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

9.6. AUSSCHLUSS DES WIDERRUFSRECHTS

Der Konsument hat unter anderem kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen, einen Betrag von 50 EUR übersteigenden Verträgen über:

a.Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind,

b.Waren, die nach ihrer Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,

c.Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,

d.Waren, die versiegelt geliefert werden und aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

  1. Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware, die in einer versiegelten Packung geliefert werden, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

f.Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen über die Lieferung solcher Publikationen,

g.die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten, wenn Spotstone – mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers verbunden mit dessen Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vorzeitigem Beginn der Vertragserfüllung, und nach Zurverfügungstellung einer Ausfertigung oder Bestätigung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Lieferung begonnen hat, sowie

h.Dienstleistungen, wenn Spotstone – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Konsumenten sowie einer Bestätigung des Konsumenten über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde,

i.dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen der Konsument Spotstone ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert hat. Erbringt Spotstone bei einem solchen Besuch weitere Dienstleistungen, die der Konsument nicht ausdrücklich verlangt hat, oder liefert Spotstone Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, so steht dem Konsumenten hinsichtlich dieser zusätzlichen Dienstleistungen oder Waren das Rücktrittsrecht zu,

j.Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Vermietung von Kraftfahrzeugen sowie Lieferung von Speisen und Getränken und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht werden, sofern jeweils für die Vertragserfüllung durch den Unternehmer ein bestimmter Zeitpunkt oder Zeitraum vertraglich vorgesehen ist.

9.7. ONLINE STREITBEILEGUNGSPLATTFORM

Zur Schlichtung von Streitigkeiten hat die EU eine „Online Streitbeilegungsplattform“ (ec.europa.eu/odr) errichtet. Spotstone entscheidet über eine Teilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren im Einzelfall. Bei Fragen zur Streitschlichtung steht Spotstone unter office@spotstone-united.comzur Verfügung.

10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

10.1. ANZUWENDENDES RECHT

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Spotstone ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

10.2. ZWINGENDES VERBRAUCHERRECHT

Bei Geschäften mit einem Konsumenten sind zwingende verbraucherschützende Vorschriften des Heimatlandes des Konsumenten anzuwenden, wenn Spotstone seine berufliche und gewerbliche Tätigkeit auf das Heimatland des Konsumenten ausgerichtet hat.

10.3. GERICHTSSTAND

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Spotstone und Unternehmern wird das sachlich zuständige österreichische Gericht in Salzburg vereinbart. Spotstone ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand von Spotstone und des Unternehmers berechtigt.